Am 26.3.2025 fand in den Räumen des Weingutes Familie Sauer in Landau eine Veranstaltung rund um die neuesten Entwicklungen und mit Weinen aus hist. Rebsorten statt.
Ein Vortrag von Dr. Hans Eichele (Rechtsanwälte Rohwedder&Partner), einem auf das Weinrecht spezialisierten Rechtsanwalt, beleuchtete die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Anbau und die Vermarktung von Weinen aus historischen Rebsorten. Im Folgenden wird ausführlich dargestellt, unter welchen Umständen Weine aus solchen Rebsorten vermarktet werden können und wie sie korrekt bezeichnet werden dürfen.
Rechtliche Grundlagen des Weinrechts
Im Vergleich zum alten Weinrecht, wird im neuen Weinrecht nicht über eine räumliche Abtrennung, sondern mit einer Abgrenzung „innerhalb des gesetzlichen System“ oder „außerhalb des gesetzlichen System“ eine Klassifizierung vollzogen. Der Weinanbau ist grundsätzlich überall möglich.
Klassifizierte Rebsorten (innerhalb des Genehmigungssystems)
- Klassifizierte Rebsorten sind in der BLE-Liste (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) aufgeführt. Diese Liste enthält alle Rebsorten, die offiziell für den Anbau und die Herstellung von Qualitätswein, Landwein oder Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) zugelassen sind.
- Um eine Rebsorte als klassifiziert zu betrachten, muss sie zusätzlich in den Lastenheften der jeweiligen Anbaugebiete aufgeführt sein. Diese Lastenhefte regeln, welche Rebsorten für die Herstellung von Qualitätswein oder Landwein in einem bestimmten Gebiet verwendet werden dürfen.
Nicht-klassifizierte Rebsorten (außerhalb des Genehmigungssystems)
- Nicht-klassifizierte Rebsorten können im Rahmen eines Versuchsanbaus angebaut werden. Dabei ist keine Genehmigung erforderlich; der Anbau muss lediglich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
- Einschränkungen:
- Maximal 0,5 Hektar Anbaufläche pro Betrieb.
- Höchstens 20 Hektoliter Jahresproduktion pro Betrieb.
- Es benötigt keine Anpflanzrechte
- Weine aus nicht-klassifizierten Rebsorten dürfen nur als „Deutscher Wein“ vermarktet werden. Sie erfüllen nicht die Anforderungen für Qualitätswein oder Landwein.
Vermarktung historischer Rebsorten
Etikettierung und Schutz geografischer Bezeichnungen
- Rebsortennamen auf dem Etikett:
- Nach neuem Recht (gültig ab der Ernte 2026) dürfen nur klassifizierte Rebsorten auf dem Etikett angegeben werden.
- Für nicht-klassifizierte Rebsorten ist es verboten, deren Namen direkt auf dem Etikett zu verwenden.
- Problem geschützter Ursprungsbezeichnungen:
- Wenn ein Rebsortenname eine geschützte geografische Bezeichnung enthält (z. B. „Fränkisch“ oder „Orléans“), darf er nicht verwendet werden, es sei denn, er ist explizit in einer EU-Liste zugelassen.
- Beispiel: „Adelfränkisch“ und „Grünfränkisch“ sind zwar klassifiziert und können für Qualitätswein verwendet werden, dürfen jedoch aufgrund des Bezugs zu „Franken“ nicht auf dem Etikett erscheinen.
- Synonyme als Lösung:
- Als Alternative können Synonyme verwendet werden, die keinen Bezug zu einer geschützten Ursprungsbezeichnung haben.
- Beispiel: Für „Adelfränkisch“ können Synonyme wie „Grünedel“ oder „Verdet Blanc“ genutzt werden; für „Grünfränkisch“ steht das Synonym „Bormeo Verd“ zur Verfügung.
Besonderheiten des Versuchsanbaus
- Anbaubedingungen:
- Versuchsanbau erlaubt den Anbau nicht-klassifizierter Rebsorten ohne Genehmigung.
- Die maximale Fläche ist auf 0,5 Hektar begrenzt, und die Jahresproduktion darf 20 Hektoliter nicht überschreiten.
- Vermarktung:
- Weine aus Versuchsanbau dürfen nur als „Deutscher Wein“ vermarktet werden.
- Ab der Ernte 2026 dürfen die Namen der nicht-klassifizierten Rebsorten nicht mehr auf dem Etikett erscheinen.
- Übergangsregelungen:
- Bis einschließlich Ernte 2025 können Weine aus Versuchsanbau noch mit dem Zusatz „aus Versuchsanbau“ vermarktet werden.
Prozess der Klassifizierung und Aufnahme in Lastenhefte
- Klassifizierung einer neuen Rebsorte:
- Die BLE-Liste wird durch Meldungen der Bundesländer ergänzt. Ein Ausschuss prüft dabei, ob es sich um eine eigenständige Rebsorte handelt.
- Sobald eine Rebsorte klassifiziert ist, kann sie in jedem Bundesland verwendet werden.
- Aufnahme in das Lastenheft:
- Schutzgemeinschaften oder Erzeugervereinigungen können Änderungen an den Lastenheften beantragen.
- Die EU-Kommission prüft die Änderungen, bevor sie veröffentlicht werden.
Herausforderungen bei historischen Rebsorten
- Konflikte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen:
- Namen wie „Fränkisch“ oder „Orléans“, die geografische Bezüge enthalten, sind problematisch und oft nicht zulässig.
- Erweiterungen der EU-Liste für solche Namen sind schwierig und erfordern Zustimmung der betroffenen Schutzgemeinschaften sowie der EU-Kommission.
- Marktzugang für neue Sorten:
- Die Beschränkungen des Versuchsanbaus (kleine Fläche und geringe Menge) erschweren es Winzern, neue Sorten am Markt zu etablieren.
Zusammenfassung
- Historische Rebsorten können vermarktet werden, wenn sie klassifiziert sind und im Lastenheft des jeweiligen Anbaugebiets aufgeführt sind.
- Namen mit geografischen Bezügen dürfen nur verwendet werden, wenn sie in einer speziellen EU-Liste zugelassen sind.
- Synonyme bieten eine praktikable Lösung für problematische Namen.
- Nicht-klassifizierte Sorten können nur im Rahmen des Versuchsanbaus genutzt und als „Deutscher Wein“ vermarktet werden – ohne Angabe des Sortennamens auf dem Etikett ab 2026.
Der Vortrag verdeutlichte die Komplexität des aktuellen Weinrechts und zeigte Lösungsansätze für Winzer auf, die historische oder experimentelle Sorten nutzen möchten.